Dass die Kantonstierärzte verpflichtet sind, das Impfobligatorium durchzuführen, ergibt sich auch aus Art. 59a Abs. 2 TSG, wonach das Bundesamt für Veterinärwesen, sollte ein Kantonstierarzt als kantonales Vollzugsorgan - zum Beispiel bei der Durchführung des Impfobligatoriums - säumig werden, im Einzelfall die notwendigen Massnahmen als Ersatzvornahme verfügt. Der Kantonstierarzt oder die Impftierärzte sind als kantonale Vollzugsorgane der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung nicht befugt, vom bundesrechtlich geregelten Impfobligatorium abzuweichen, zumal ihnen das Bundesrecht keine Alternative zum Impfobligatorium anbietet.