Art. 5 Abs. 2 VO BVET 2008 als Ausführungsbestimmung des TSG bestimmt die Kantonstierärzte als für die Durchführung der Impfungen verantwortlichen Vollzugsorgane. Sie erteilten namentlich die Aufträge an die Impftierärzte und sind verantwortlich für die Verteilung der Impfstoffe und die Registrierung der Impfbestätigungen.