3. Beim Impfobligatorium gemäss Art. 2 Abs. 1 VO BVET 2008 handelt es sich um eine vom Bund geregelte Pflicht. Den Kantonen obliegt der Vollzug des Tierseuchengesetzes (vgl. Art. 54 Abs. 1 TSG). Sie haben den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst zu organisieren, wobei sie unter anderem einen Kantonstierarzt zu bestimmen haben. Diese kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zu sichern (Art. 3 TSG).