b. Die Verordnung über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2008 ist folglich eine Ausführungsbestimmung des Bundesamts für Veterinärwesen zu Art. 10 TSG. Adressat des Impfobligatoriums ist zweifelsfrei der jeweilige Tierbesitzer, welcher die Impfdurchführung durch den zuständigen Tierarzt zu dulden hat. Dem Berufungsbeklagten kommt bezüglich der Impfverweigerung Tätereigenschaft zu.