In Art. 239g TSV, in Kraft seit 1. Juni 2008, hat der Bundesrat gestützt auf Art. 53 TSG, wonach er die erforderlichen Vorschriften zum Vollzug des TSG erlässt, geregelt, dass das Bundesamt nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Bluetongue-Viren vorschreiben kann. Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) bestimmt in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.