Der Bundesrat regelt bei Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen, insbesondere die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände. Er erlässt besondere Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen bei der Nutztierhaltung in Grossbeständen, namentlich über Impfungen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 7 und Abs. 3 Ziff. 3 TSG).