b. Entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten ist die Berufungsklägerin durch das Urteil der Vorinstanz entsprechend beschwert und demnach auch zur Berufung legitimiert, da die zu beurteilende Tat weder verjährt ist, noch ein unabänderliches Urteil der Vorinstanz vorliegt. Demnach ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. 2. Die Vorinstanz führt in Erwägung 3.6. ihres Urteils aus, dass dem Angeklagten eine Verletzung des Tierseuchengesetzes (TSG) oder der Tierseuchenverordnung (TSV) mangels Tätereigenschaft bzw. Tatbestandsmässigkeit nicht vorgeworfen werden könne (BA act. 20, S. 7 f.).