Sie kann ein Rechtsmittel indessen nur ergreifen, wenn und solange ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides besteht. Ein solches Interesse fehlt, wenn eine Änderung des angefochtenen Schuld- oder Strafpunktes nicht mehr erreicht werden kann, z.B. weil inzwischen die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 96 N 19 f.; OBERHOLZER, a.a.O., N 1607).