Unabhängig von der Parteistellung im Verfahren ist erforderlich, dass der Betroffene durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. OBERHOL- ZER, a.a.O., N 1603). Eine Beschwer liegt bei der Staatsanwaltschaft immer vor, wenn der Verdacht besteht, der Entscheid sei unrichtig bzw. inhaltlich mangelhaft, d.h. er verletze materielles oder formelles Recht. Sie kann ein Rechtsmittel indessen nur ergreifen, wenn und solange ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides besteht.