Ein weitergehendes öffentliches Interesse des Staates an einer Verurteilung des Angeklagten sei nicht erkennbar und entsprechend ergebe sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine Beschwer der Staatsanwaltschaft, welche eine Berufungsdurchführung rechtfertige. Mangels Beschwer sei auf die Berufung nicht einzutreten. a. Rechtsmittel können nicht von jedermann eingelegt werden; die Popularbeschwerde ist dem Strafprozessrecht nicht bekannt. Fehlt es an der Legitimation, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafrechts, 2. Auflage, Bern 2005, N 1599).