Selbst wenn also die Berufungsklägerin den von der ersten Instanz auf Art. 21 StGB abgestützten Freispruch offenbar als diskutabel erachte, sei dieser Umstand insofern irrelevant, als der Freispruch als solcher von der Staatsanwaltschaft vor versammeltem Publikum als nachvollziehbar eingestuft worden sei. Ein weitergehendes öffentliches Interesse des Staates an einer Verurteilung des Angeklagten sei nicht erkennbar und entsprechend ergebe sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch keine Beschwer der Staatsanwaltschaft, welche eine Berufungsdurchführung rechtfertige.