Damit sei ein Freispruch des Berufungsbeklagten allein schon deshalb geboten, weil die Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen eine Impfung mit dem verbotenen Impfstoff angeordnet habe, was schlicht gesetzeswidrig sei. Selbst wenn also die Berufungsklägerin den von der ersten Instanz auf Art. 21 StGB abgestützten Freispruch offenbar als diskutabel erachte, sei dieser Umstand insofern irrelevant, als der Freispruch als solcher von der Staatsanwaltschaft vor versammeltem Publikum als nachvollziehbar eingestuft worden sei.