Vorliegend seien sich die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte einig, dass im Jahre 2008 vom Bundesamt für Veterinärwesen eine Impfung obligatorisch erklärt worden sei, welche auf dem in der Schweiz nicht zugelassenen Blauzungenimpfstoff Zulvac 8 Bovis basiert habe. Damit sei ein Freispruch des Berufungsbeklagten allein schon deshalb geboten, weil die Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen eine Impfung mit dem verbotenen Impfstoff angeordnet habe, was schlicht gesetzeswidrig sei.