1. X (nachfolgend: Berufungsbeklagter) bringt in seiner Berufungsantwort vor, dass sich die Frage nach der Beschwer der Staatsanwaltschaft stellen würde. Die Staatsanwaltschaft, welche den staatlichen Strafanspruch vertrete, sei immer dann beschwert, wenn die Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts in Frage stehe, soweit sich die Verletzung auf das Dispositiv auswirke. Die Beschwer der Staatsanwaltschaft finde ihre natürliche Grenze aber dort, wo die öffentlichen Interessen des Staates enden und die Interessen des Angeklagten nicht betroffen seien.