6. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 erhob der Verteidiger von X Einsprache gegen den Strafbefehl (StA act. 12). 7. Das Bezirksgericht Appenzell erkannte mit Urteil vom 25. August 2009 (Akten des Bezirksgerichts Appenzell [nachfolgend: BA act. 13) zu Recht: "1. Der Angeklagte X wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 555.00, insgesamt Fr. 1'755.00, gehen zu Lasten des Staates.