3. Gegen diese Verfügung erhob X mit Schreiben vom 14. September 2008 Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden. Diese erachtete die Verfügung des Kantonstierarztes als verhältnismässig und den angeordneten Vollzug der Massnahmen als zweckmässig, weshalb sie den Rekurs am 16. Dezember 2008 (Protokoll Nr. 1313) vollumfänglich abwies (StA act. 8). Den Rekursentscheid hat X nicht angefochten. 4. Der Kantonstierarzt beider Appenzell erhob mit Schreiben vom 29. April 2008 (recte: Datum nach 15. September 2008; Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 29. September 2008)