292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Haft oder mit Busse bestraft. Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 24, 25, 27 des Tierseuchengesetzes oder den in Ausführung dieser Bestimmungen von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird gemäss Art. 47 des Tierseuchengesetzes mit Haft oder Busse bis 20'000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann überdies auf Gefängnis bis zu acht Monaten erkannt werden."