1. X ist selbständiger Landwirt und bewirtschaftet zusammen mit seiner Ehefrau einen Betrieb mit unter anderem zirka 60 Stück Rindvieh und zehn Schafen (Akten der Staatsanwaltschaft Proz.Nr. 2008/465 [nachfolgend: StA act.] 5, S. 2). 2. Am 26. August 2008 erliess der Kantonstierarzt beider Appenzell, Y, folgende Verfügung an die Adresse von X (StA act. 2):