In der Beratung sei verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass das ihre persönliche Entscheidung sei, dass sie sich aber für den Anspruch auf IV-Leistungen im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht weiterhin therapeutischen Massnahmen unterziehen und ihre Restarbeitsfähigkeit umsetzen müsse. Die Beschwerdeführerin habe dies zur Kenntnis genommen und angegeben, sich den Folgen ihrer Entscheidung bewusst zu sein und das zu akzeptieren (BG act. 25a/b). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unumgänglich erscheint, um zu verhindern, dass die Depression immer stärker wird.