Gemäss ihrem Bericht vom 26. April 2007 hat die Berufsberaterin die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass dies ihre persönliche Entscheidung sei, von Seiten der IV aber davon ausgegangen werde, dass bei entsprechenden therapeutischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne. In der Beratung sei verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass das ihre persönliche Entscheidung sei, dass sie sich aber für den Anspruch auf IV-Leistungen im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht weiterhin therapeutischen Massnahmen unterziehen und ihre Restarbeitsfähigkeit umsetzen müsse.