c. Zugunsten ihrer Schadenminderungspflicht kann die Beschwerdeführerin auch nicht behaupten, dass sie nur einmal zur Berufsberatung aufgeboten worden sei und ihr damals einzig empfohlen worden sei, wieder in der Küche [am Ort ihres ehemaligen Arbeitgebers] zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin lässt dabei nämlich unbenannt, dass sie der Berufsberaterin gegenüber erwähnt hat, sie denke im Moment nicht daran, wieder eine Arbeit aufzunehmen, der Arbeitsplatz [ihres ehemaligen Arbeitgebers] sei optimal gewesen und eine Alternative komme für sie nicht in Frage.