Gegenüber den Ärzten, welche der Beschwerdeführerin die Infiltration empfohlen haben, gab sie jeweils an, dass die Schmerzen nachgelassen hätten (BG act. 13 c, 18d, 18r), was auch mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten geringeren als gegenüber den Gutachtern behaupteten Medikamenten-Einnahme übereinstimmt. Es ist davon auszugehen, dass ihr Leidensdruck bis anhin zu gering war, um mittels Infiltration eine Beschwerdebesserung zu versuchen. Wären die Schmerzen sehr stark, würden diese die Angst der Beschwerdeführerin vor der Infiltration in den Hintergrund treten lassen.