Die Gefahr, dass eine gesundheitsschädliche Verletzung eintritt, wird aus medizinischer Sicht als absolut minim eingeschätzt. Auch eine operative Behebung der Foraminalstenose, welche bei fehlendem Erfolg der Infiltration vorgeschlagen ist, gilt als Routine-Eingriff, welcher der Beschwerdeführerin ebenfalls im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin würde durch die empfohlene Behandlung sehr wahrscheinlich eine Besserung der Schmerzen erreichen.