Die Möglichkeiten, medizinische Massnahmen zu vereiteln und dadurch die Schadenminderungspflicht zu verletzen, sind mannigfach: Bei einmaligen Eingriffen wie z.B. Operationen liegt eine Verweigerung vor, wenn die versicherte Person den Eingriff ohne zureichenden Grund nicht durchführen lässt (vgl. RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 206). Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden.