Von der versicherten Person muss das Zumutbare unternommen werden, um die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, bevor Leistungen der Invalidenversicherung beansprucht werden. Zur Selbsteingliederung gehört unter anderem, dass die versicherte Person eine notwendige medizinische Therapie durchführt und sich vorerst um eine ihrem Leiden angepassten Beschäftigung bemüht, und zwar auf dem ganzen für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt (vgl. RIEMER-KAFKA, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 193). Die Möglichkeiten, medizinische Massnahmen zu vereiteln und dadurch die Schadenminderungspflicht zu verletzen, sind mannigfach: