10.a. Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare beiträgt. Wer Geldleistungen der Invalidenversicherung beansprucht, hat demnach alles Zumutbare vorzukehren, um die leistungsbegründende Invalidität nicht entstehen zu lassen.