7. Die vorliegende Handlung wird als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft, welche die Vorinstanz mit Fr. 100.00 angemessen und in analoger Anwendung von Anhang 1 Ziff. 311 OBV (Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt [Art. 3 Abs. 1 VRV]: Fr. 100.00) korrekt festgelegt hat. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger strafbar gemacht hat, indem er beim Fahren via Funkmuschel ein Gespräch abgehört hat, was seine Aufmerksamkeit beeinträchtigt hat. Irrelevant ist, dass es im vorliegenden Fall nicht zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist.