Auch wenn der LKW des Berufungsklägers mit einem Automatik-Getriebe ausgestattet ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei diesem Fahrzeug, wie der Berufungskläger selbst erklärte, um einen älteren LKW handle, welcher entsprechend laut ist und im Vergleich zu neueren LKWs oder PWs mit einem grösseren Kraftaufwand zu lenken ist. Diese Tatsache bedingt umso mehr, dass der Lenker das Steuerrad, mit Ausnahme der Betätigung der für das korrekte Führen eines Motorfahrzeuges notwendigen Warnsignale, der Richtungsanzeiger, der Scheibenwischer, des Lichtschalters, etc., mit beiden Händen zu halten