Mit dieser Argumentation verkennt der Berufungskläger, dass das Verbot, die Aufmerksamkeit während des Lenkens eines Fahrzeuges nicht durch Kommuni- kations- und Informationssysteme beeinträchtigen zu lassen, für alle Verkehrsteilnehmer gleichermassen gilt, unabhängig ihrer Fahrerfahrung. Auch wenn der LKW des Berufungsklägers mit einem Automatik-Getriebe ausgestattet ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei diesem Fahrzeug, wie der Berufungskläger selbst erklärte, um einen älteren LKW handle, welcher entsprechend laut ist und im Vergleich zu neueren LKWs oder PWs mit einem grösseren Kraftaufwand zu lenken ist.