Gerade mit der vom Berufungskläger erfolgten Änderung der Körperhaltung war die freie Bewegung seines Kopfes eingeschränkt. Er hat zugegebenermassen den Kopf während der Dauer der Funkspruchabhörung zumindest seitwärts geneigt und nicht gerade gehalten. Seine Augen haben sich demzufolge nicht in "Normalstellung", nämlich geradeaus gerichtet, befunden.