Dass es sich beim Funkgerät, welches vom Berufungskläger bedient wurde, um ein Kommunikations- bzw. Informationssystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV handelt, wie dies die Vorinstanz mit Recht feststellte (Ziff. II/4.2. des Urteils vom 14. Juli 2009), wird auch vom Berufungskläger nicht ernsthaft bestritten. So gab er gegenüber der Staatsanwalt selbst an, dass die Bedienung eines Funkgerätes eigentlich fast das Gleiche sei (StA-act. 12, S. 4). Es besteht somit kein Anlass, Mobiltelefon und Funkgerät unterschiedlich zu behandeln.