3. Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsschrift vom 24. August 2009 (act. 1) aus, dass er lediglich auf einer Distanz von ca. 100 Metern die Funkmuschel ans rechte Ohr gehalten habe, um besser zu verstehen, was gesagt worden sei. An der Verhandlung vom 17. November 2007 sagte er aus, dass der Funkspruch gekommen sei, als er aus dem Spitalkreisel hinausgefahren sei. Er habe nach dem Fussgängerstreifen den Funkspruch entgegengenommen und nach zirka 50 Metern die Funkmuschel wieder abgelegt. Um nicht zu fest am Kabel zu ziehen, habe er den Kopf leicht nach rechts geneigt.