Insbesondere bei einem überraschend notwendig werdenden Ausweichmanöver kann das Lenkrad nicht rasch genug in der erforderlichen Weise betätigt werden; am Strassenrand auftauchende Kinder können nicht rechtzeitig mit einem Hupsignal gewarnt werden usw. Das Halten eines Telefonhörers oder -geräts mit der einen Hand oder dessen Einklemmen zwischen Kopf und Schultern während der Fahrt ist aus diesem Grund gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV untersagt (vgl. BGE 120 IV 63; SJZ 89 (1993) Nr. 14, S. 251 ff.; GIGER, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 31 N 10;