Der Fahrzeuglenker muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger und dergleichen zur Verfügung. Er hat gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht durch Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt wird. Ob nun eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert oder verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab.