Der Lenker soll in der Lage sein, alle relevanten Informationen über die Strasse und die Umwelt, das Verkehrsgeschehen, das Fahrzeug und sich selbst wahrzunehmen und zu verarbeiten, um sein Verhalten nötigenfalls rasch und zweckmässig zu ändern. Damit sich der Fahrzeuglenker uneingeschränkt seinen Pflichten als Lenker widmen kann, verbietet ihm Art. 3 Abs. 1 VRV expressis verbis die Vornahme von Verrichtungen, die die Bedienung des Fahrzeuges erschweren.