Es ist deshalb von einem vermögensrechtlichen Streit privatrechtlicher Natur auszugehen. Eine derartige Streitigkeit aus privatrechtlichem Vertrag kann nicht unter die Streitigkeiten gemäss Art. 43 Abs. 1 FlG subsumiert werden. Beim Abschluss dieser Vereinbarung handelte die Flurgenossenschaft nicht hoheitlich, sondern als Privatrechtssubjekt.