4. Der vorliegende Streitgegenstand beschlägt nicht das öffentliche Recht. Bei der zur Diskussion stehenden Vorfinanzierung handelt es sich nämlich um eine Forderung der Flurgenossenschaft gegen einen Flurgenossen, die sich weder auf öffentlich-rechtliche Vorschriften der Flurgenossenschaftsgesetzgebung noch auf eine hoheitliche Anordnung der Flurgenossenschaft abstützt. Die Vorfinanzierung stützt sich lediglich auf eine vertragliche Basis im Sinne des Obligationenrechts ab. Es ist deshalb von einem vermögensrechtlichen Streit privatrechtlicher Natur auszugehen.