Vernünftigerweise kann es sich bei Streitigkeiten im Sinne von Art. 43 Abs. 1 FlG nur um solche handeln, die sich aus der Flurgenossenschaftsgesetzgebung, welche dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ergeben. Darunter fallen in erster Linie hoheitliche Anordnungen der Flurgenossenschaften mit öffentlichrechtlichem Charakter. Das Verfahren nach Art. 43 Abs. 1 FlG trägt denn auch den Besonderheiten des öffentlichen Rechts Rechnung.