2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Flurgenossenschaft im Zuge der Sanierung des zur Parzelle A führenden Einlenkers in den Jahren 2000/2001 die Instandstellung des privaten Teils des besagten Einlenkers vorfinanziert hat. Die Vorfinanzierung bestand darin, dass die Flurgenossenschaft die Rechnungen der Bauunternehmer, welche grösstenteils die Flurstrasse und zu einem kleinen Teil den privaten Einlenker betrafen, jeweils laufend beglichen hat. Dies machte sie im Rahmen des für die Gesamtsanierung aufgenommenen Baukredits.