Art. 43 FlG: Zuständigkeit zur Erledigung von Streitigkeiten einer Flurgenossenschaft mit einem Flurgenossen Ein Streit betreffend das Fahrrecht eines Flurgenossen auf der gemeinsamen Flurstrasse wird vom zuständigen Bezirksrat beurteilt. Demgegenüber ist ein privatrechtlicher Streit ohne Bezug zum öffentlich-rechtlichen Auftrag einer Flurgenossenschaft durch den zuständigen Zivilrichter zu entscheiden. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)