Der Rekurrent macht keine solchen Gründe geltend. Auch führt er nicht an, ob ein Verzicht auf die beantragte Einzonung irgendeine Rückwirkung auf die planerische Behandlung allfälliger in seinem Eigentum stehender Grundstücke haben werde. Er hat nicht dargetan oder dartun können, dass die im Streite liegende Planungsmassnahme Auswirkungen auf sein allfälliges Grundeigentum habe. Es fehlt ihm an der Rekurslegitimation. Auf den Rekurs ist mithin nicht einzutreten. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1081 vom 7. September 2010 Gesetz über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 (FlG), GS 913.000