zum Plangebiet stehen, angefochten werden. Dabei muss zudem geltend gemacht werden, die Planfestsetzung verletze den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch seinem Schutz dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil die Nutzung seiner Liegenschaft beschränkt werde (vgl. dazu Balthasar Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N. 202 und 204; BGE 119 Ia 364; ZBl 2001, S. 208).