1.3. Aufgrund von Art. 37 VerwVG ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wer in der Sache besonders betroffen ist (lit. a) oder wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Die Anfechtungsbefugnis setzt also voraus, dass der Beschwerdeführer "im schutzwürdigen eigenen Interesse" betroffen ist. Es ist somit anhand dieser allgemeinen Regel zu prüfen, ob der Rekurrent das Legitimationserfordernis zum Rekurs erfüllt.