Aufgrund des Wortlautes von Art. 69 Abs. 2 BauG und dessen systematischer Einordnung in das Kapitel "Baubewilligungsverfahren" kommt diese Vorschrift nur im Baubewilligungsverfahren zum Tragen. Laut Art. 71 Abs. 1 BauG ist die Baubewilligung die behördliche Feststellung, dass der Verwirklichung eines Bauvorhabens keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Anfechtungsobjekt der Popularbeschwerde gemäss Art. 69 Abs. 2 BauG kann demnach nur die geplante Errichtung einer Baute, nicht jedoch eine Planungsmassnahme wie der Erlass oder die Revision eines Zonenplanes oder Quartierplanes gemäss Art. 12 Abs. 1 und Art.