1.2. Die Vorinstanz ging aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. hat, von seiner Einspracheberechtigung gemäss Art. 69 Abs. 2 BauG aus. Laut der zitierten Vorschrift ist in Ergänzung zu Art. 37 VerwVG jede im Kanton Appenzell I.Rh. wohnhafte natürliche Person im Sinne einer Popularbeschwerde zur öffentlich-rechtlichen Baueinsprache und zur Ergreifung von unmittelbar daran anschliessenden Rechtsmitteln berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob sie von einem Bauvorhaben betroffen ist oder nicht.