6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Gesetzgeber gewählte Alterslimite gemäss Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes im öffentlichen Interesse ist und dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt. Die Gestaltung beruht auf sachlichen Gründen. Die Festlegung der Grenze mit 40 Jahren ist verhältnismässig. Die betroffenen Personen werden nicht übermässig eingeschränkt, zumal Art. 9bis der Ausbildungsbeitragsverordnung als Korrektiv eine Härtefallregelung vorsieht. Mit der Einführung der fraglichen Alterslimite wird somit das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV nicht verletzt. (…)