Im Weiteren ist hinsichtlich der Verhältnismässigkeit auf Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 20. Juni 1994 (Ausbildungsbeitragsverordnung) zu verweisen, gemäss dem in begründeten Fällen auf die Rückerstattung des Schulgeldes für Ausbildungen im Sinne von Art. 12 Ausbildungsbeitragsgesetzes verzichtet werden kann. Für einen Verzicht vorausgesetzt wird, dass das Studium notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Gesuchstellers wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Begleichung der Schulgelder die Finanzierungsmöglichkeit des Gesuchstellers übersteigt (lit. b).