Die Festlegung einer altersmässigen Limite im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes, wonach Studierende nach dem erfüllten 40. Altersjahr das Schulgeld dem Kanton grundsätzlich zurückzuerstatten haben, lässt sich zum einen damit begründen, dass ein, auch unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten relevanter Bedarf für Aus- und Weiterbildung in der Regel für Personen im Alter von 20 bis 35 Jahren auszumachen ist. Die meisten Weiterbildungsangebote werden denn auch von dieser Altersgruppe genutzt.