6.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob es für die Regelung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes einen vernünftigen Grund gibt, ist vorerst im Sinne einer generellen Feststellung davon auszugehen, dass der Staat für die Bildung im Allgemeinen und für die Leistung von Schulgeldern für den Besuch von ausserkantonalen Bildungseinrichtungen nicht grenzenlos über finanzielle Mittel verfügt. Die diesbezüglich beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel müssen deshalb im öffentlichen Interesse gezielt eingesetzt werden.