Auch eine durch ein überwiegendes und klar ausgewiesenes öffentliches Interesse begründete Altersgrenze ist nur zulässig, wenn die Beschränkung verhältnismässig ist. Die Verhältnismässigkeit muss sowohl grundsätzlich als auch in Bezug auf das Ausmass der festgelegten Altersgrenze gegeben sein. Altersgrenzen sind schematisierte Regelungen. Schematisierende Grenzen sind, wenn das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit ausgewiesen sind, aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt (vgl. dazu BGE 124 I 303).